Der Fachbereich Schule, Kultur und Sport des Spree-Neiße-Kreises informiert, dass mit Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa vom 8. Juli 2021 die Eigenbeteiligung der Personensorgeberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrkosten entfallen ist.
Aus diesem Grund wurden durch den Landkreis in den vergangenen Monaten die Bewilligungsbescheide abgeändert. Soweit von den Bürgerinnen und Bürgern bisher kein Antrag auf Erstattung des Eigenanteils für das Schuljahr 2021/2022 gestellt wurde, sollte die Änderung zwischenzeitlich von Amtswegen erfolgt und allen Antragstellenden ein ab dem 1. August 2022 gültiger Änderungsbescheid zugegangen sein. Eine Erstattung des Eigenanteils für Zeiträume nach dem 1. August 2022 ist damit nicht mehr vorgesehen, weil die Kostenerstattung nunmehr ausschließlich an die Verkehrsunternehmen erfolgt.
Sollten mit den Verkehrsunternehmen über den 1. August 2022 hinaus Beförderungsverträge mit Kostenbeteiligung geschlossen worden sein, werden die Bürgerinnen und Bürger gebeten, sich umgehend mit ihrem Verkehrsunternehmen in Verbindung zu setzen.
Ergänzend zu der Meldung des Landkreises Spree-Neiße macht Cottbusverkehr auf Folgendes aufmerksam:
- Alle Anliegen zur Schülerbeförderung können ausschließlich in unserem Kundenzentrum in der Stadtpromenade (Stadtpromenade 5, 03046 Cottbus) geregelt werden. Das Kundenzentrum ist – trotz der Baumaßnahme in der Straße der Jugend regulär – montags bis freitags von 07:30 Uhr bis 18:00 geöffnet.
- Um den Fahrausweis für das neue Schuljahr zu beantragen, bringen Schüler*innen und Eltern bitte folgendes mit:
- den aktuellen (Änderungs-)Bescheid,
- die bereits vorhandene Chipkarte,
- eine Vollmacht der Eltern/Erziehungsberechtigten
(sollten die minderjährigen Kinder allein erscheinen).
- WICHTIG: Ungeachtet dessen, dass die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Spree-Neiße geändert wurde, wodurch Schüler*innen mit Wohnsitz im Landkreis den Schulweg kostenfrei antreten können, ist für die Fahrt ein Fahrschein, also ein Vertrag mit dem Verkehrsunternehmen, notwendig.
Verträge, die noch auf der alten Satzung über die Schülerbeförderung beruhen, müssen gekündigt und auf Basis des Änderungsbescheids neu abgeschlossen werden. Andernfalls haben die Kinder/Jugendlichen keinen gültigen Fahrausweis.